Die untenstehenden Rücktrittsklauseln sind im Gruppengeschäft üblich und werden auch von den Schweizer Gerichten und von der Annullierungskosten-Versicherung der Europäischen Reiseversicherungs AG angewendet. Sie sind Bestandteil des Mietvertrages und gelten für eine Kündigung durch den/die Mieter/in.
Stellt der/die Mieter/in keinen Ersatzmieter/in und kann der/die Vermieter/in (Beherberger/in) selbst auch keinen Ersatz finden, so hat der/die Mieter/in für den Vertragsrücktritt folgende Entschädigung zu zahlen:
Als Berechnungsgrundlage werden die auf dem Vertrag abgemachten Mindestübernachtungen genommen. Für Strom, Wasser und Heizung werden 10 % von der Summe abgezogen. Der Mietvertrag enthält bewusst eine Mindestanzahlt Teilnehmer. Wird diese nicht erreicht, gelten die Bestimmungen über die Rücktrittsklauseln. Nicht erschienene Teilnehmer werden abzüglich 10 % (Minderkosten) verrechnet.
Bei einem Rücktritt des/der Vermieter/in aus den vorgenannten Gründen erwächst dem Gast kein Anspruch auf Schadenersatz. Die Entschädigung für die gebuchten Leistungen bleibt im Rahmen der Annullationsbedingungen grundsätzlich geschuldet, ausser bei höherer Gewalt. |
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