AGB und Annullierungsbedingungen

Die untenstehenden Rücktrittsklauseln sind im Gruppengeschäft üblich und werden auch von den Schweizer Gerichten und von der Annullierungskosten-Versicherung der Europäischen Reiseversicherungs AG angewendet. Sie sind Bestandteil des Mietvertrages und gelten für eine Kündigung durch den/die Mieter/in.

Stellt der/die Mieter/in keinen Ersatzmieter/in und kann der/die Vermieter/in (Beherberger/in) selbst auch keinen Ersatz finden, so hat der/die Mieter/in für den Vertragsrücktritt folgende Entschädigung zu zahlen:

bei Rücktritt 24 bis 12 Monate vor Mietbeginn 40%
bei Rücktritt 12 bis 8 Monate vor Mietbeginn 60%
bei Rücktritt 8 bis 4 Monate vor Mietbeginn 80%
bei Rücktritt 4 bis 0 Monate vor Mietbeginn 100%

Als Berechnungsgrundlage werden die auf dem Vertrag abgemachten Mindestübernachtungen genommen. Für Strom, Wasser und Heizung werden 10 % von der Summe abgezogen. Der Mietvertrag enthält bewusst eine Mindestanzahlt Teilnehmer. Wird diese nicht erreicht, gelten die Bestimmungen über die Rücktrittsklauseln. Nicht erschienene Teilnehmer werden abzüglich 10 % (Minderkosten) verrechnet.

Einzelübernachtungen und kleinere Gruppen ohne Vertrag

Annullierung 0-2 Tage vor Anreise: 100% des Buchungswertes verrechnet
Annullierung 2-14 Tage vor Anreise: 50% des Buchungswertes verrechnet
Annullierung 14 Tage oder mehr vor Anreise: Buchung kann kostenlos storniert werden.
Bei einer Frühabreise werden 100% der Logiskosten verrechnet.

Rücktritt durch den/die Vermieter/in

Der/die Vermieter/in kann unter folgenden Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten:

  • Höhere Gewalt oder andere vom/von der Vermieter/in nicht vertretbare Umstände.
  • Gast verstösst während seines Aufenthalts markant gegen die Hausordnung.
  • Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes ist gesetzeswidrig.

Bei einem Rücktritt des/der Vermieter/in aus den vorgenannten Gründen erwächst dem Gast kein Anspruch auf Schadenersatz. Die Entschädigung für die gebuchten Leistungen bleibt im Rahmen der Annullationsbedingungen grundsätzlich geschuldet, ausser bei höherer Gewalt.

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